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REACh - Informationspflichten für alle Anwender

REACh - Informationspflichten für alle Anwender

Neben der Registrierung von Stoffen umfasst die REACh-Verordnung auch die Festlegung so genannter SVHC-Stoffe. SVHC-Stoffe sind Substances of Very High Concern. Also Substanzen, von denen eine besonders hohe Gefährdung ausgeht. Es sind z. B. Stoffe die Krebs auslösen (CMR-Stoffe, karzinogen, mutagen, reproduktionstoxisch), die schwer abbaubar, bioakkumulierbar oder hormonwirksam sind.

 

Kandidatenliste bedeutet Informationspflicht für alle Anwender

Die ECHA (Europäische Chemikalienagentur) veröffentlicht in unregelmäßigen Abständen SVHC-Stoffe in Form von „Kandidatenlisten“. Die ersten 15 Stoffe wurden am 28. Oktober 2008 veröffentlicht, weitere Stoffe werden dieses Jahr noch folgen.

Die Veröffentlichung von SVHC-Stoffen durch die ECHA bedeutet für die Anwender eine Informationspflicht:

  • Jeder Lieferant eines Erzeugnisses, welches einen Stoff der Kandidatenliste in einer Konzentration von mehr als 0,1 Masseprozent enthält, muss dem Abnehmer des Erzeugnisses die ihm vorliegenden - für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden - Informationen zur Verfügung stellen (Art.33, REACh).
  • Auch Konsumenten haben auf Anfrage ein Recht auf diese Information innerhalb von 45 Tagen.

Die erforderlichen Informationen für den Abnehmer werden i. d. R. über das Sicherheitsdatenblatt kommuniziert.

 


Sorgfaltspflicht schließt auch die Abnehmer mit ein

Die Informationskette über SVHC – Stoffe erstreckt sich also vom Hersteller des Stoffes über alle zwischengeschalteten Formulierer, Bauteilehersteller bis zum Endproduzenten. Wird die Informationspflicht innerhalb der gesamten Kette befolgt, erhält der jeweils Nachgeschaltete automatisch die erforderlichen Informationen und kann sie wiederum an seine Kunden weitergeben.

Es stellt sich allerdings die Frage, ob sich der Abnehmer darauf verlassen kann, dass ihm der Lieferant die erforderlichen Informationen mitteilt.

Nein, sagt der Ausschuss Chemikalienrecht der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC). Der Abnehmer (nachgeschalteter Anwender) muss selbst aktiv werden und sich die Informationen zu den SVHC-Stoffen vom Lieferanten oder auf anderem Wege beschaffen. Dies kann bei konkretem Anlass auch eine chemische Analyse der gelieferten Erzeugnisse erforderlich machen.

 

Bei Lieferantenanfragen Schwerpunkte setzen

Um der Sorgfaltspflicht Genüge zu tun, müssen die Unternehmen bei ihren  Lieferanten anfragen, ob in deren Erzeugnissen SVHC-Stoffe sind. Es ist sinnvoll diese Anfragen auf die Stoffe und Erzeugnisse zu beschränken, bei denen ein „Anfangsverdacht“ auf SVHC-Stoffe gegeben ist.

Dazu wäre es sinnvoll zu wissen, in welchen Materialien und Anwendungen sowie zu welchen Zwecken die SVHC-Stoffe jeweils eingesetzt werden. Der Österreichische Helpdesk hat hierfür die „Anwendungsgebiete zur Zulassungskandidatenliste“ veröffentlicht. Mit dieser Liste kann der Bereich der „SVHC-verdächtigen“ Erzeugnisse eingegrenzt werden.

Die Liste kann hier heruntergeladen werden.
Weitere Informationen finden Sie beim Österreichischen Helpdesk

 

Die ABAG-itm berät Unternehmen bei der Umsetzung der REACh-Verordnung, z.B. in Form von In-House-Schulungen. Dies umfasst sowohl die Registrierung im Auftrag von Herstellern und Importeuren,  als auch die Umsetzung der Vorgaben für die nachgeschalteten Anwender.

Kontakt: Helga Gleissner, gleissner(at)abag-itm.de, Tel.: 07231/47252-14,
            Jürgen Schmid, schmid(at)abag-itm.de, Tel.: 07231/47252-16